1. Anwendungsbereich
Diese ÖNORM ist auf Rafts anzuwenden und enthält die Mindestanforderungen, die beim Bau einzuhalten sind, sowie die Festlegung für die Ausrüstung.
Sonderformen, z.B. Rundboot, Katamaren, Floß, sind nicht Gegenstand dieser ÖNORM.
2. Normative Verweisungen
Die folgenden normativen Dokumente enthalten Festlegungen, die durch Verweisungen in diesem Text Bestandteil dieser ÖNORM sind. Datierte Verweisungen erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nicht. Vertragspartner, die diese ÖNORM anwenden, werden jedoch aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, die jeweils neuersten Ausgaben der nachfolgend angegebenen normativen Dokuments anzuwenden. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen normativen Dokuments anzuwenden. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ÖNORM EN ISO 6185 – 1 Freizeitboote – Aufblasbare Boote von weniger als 8 m Gesamtlänge mit einem Mindestauf-
trieb von 1800 N – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW
ÖNORM EN ISO 6185 – 2 Freizeitboote – Aufblasbare Boote von weniger als 8 m Gesamtlänge mit einem Mindestauf-trieb von 1800 N – Teil 2: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW Bis einschließlich 15 kW
ÖNORM EN ISO 6185 – 3 Freizeitboote – Aufblasbare Boote von weniger als 8 m Gesamtlänge mit einem Mindestauf-trieb von 1800 N – Teil 2: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 15 und mehr
ÖNORM V 5101 Erste – Hilfe – Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge
3 Begriffe
Für die Anwendung dieser ÖNORM gilt der folgende Begriff:
3.1 Raft
Aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und aufgrund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen, zusätzlich zum Schiffsführer, zulässt.
4. Antrieb und Steuerung
Antrieb und Steuerung können erfolgreich durch:
- Stechpaddel ohne Hecksteuerruderanlage
- Stechpaddel und Hecksteuerruderanlage
- Ruder (Riemen)
5 Bauformen
5.1 Symmetrische Rafts
Bug und Heck haben gleiche Form und sind gegenüber den Längsschläuchen erhöht augeführt.
5.2 Asymmetrische Rafts
Der Bug ist gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt, das Heck besteht aus einer Wandkonstruktion, die mit den Längsschläuchen verbunden ist.
Das Heck muss mindestens so hoch wie die Längsschläuche ausgeführt sein.
6 Konstruktive Kriterien
6.1 Allgemeine Anforderungen
Die Form von Rafts ist so zu wählen, dass das Fahrzeug im Wildwassergut Manövrier bar ist. Durch die Bugform darf die Sicht der Personen nach vorn nicht beeinträchtigt werden
6.2 Stabilität
Bei einem mit der zulässigen Nutzlast beladenen Raft muss sichergestellt sein, dass es auch nach der Entlüftung jeweils einer Luftkammer schwimmfähig bleibt und mit seiner zulässigen Nutzlast mittels seines Antriebs – und Steuersystems noch das Ufer erreicht. Das Gleiche gilt für die Belastung mit der Mindestbesatzung, ohne Gepäck.
6.3 Boden
Der Boden ist von der Bauart her entweder ein aufblasbarer oder ein ausgeschäumter Boden. Hinsichtlich der Befestigung unterscheidet man an - vulkanisierte und eingeschnürte Boden. Bei eingeschnürtem Boden ist dieser so zu sichern, dass bei Abreißen der Leine mindestens ¾ des Bodens an den Längsschläuchen befestigt bleiben.
6.4 Festigkeit
Die Längs, - Quer – und Torsionsfestigkeit eines Rafts müssen ausreichen um bei der zu erwartenden Beanspruchung Verformungen auszuschließen, die die Führung des Rafts oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen.
Rafts bis zu 4 m Länge sind mit mindestens einem Querschlauch oder einer gleichwertigen Versteifung (z.B. Ruderrahmen). Rafts über 4 m Länge mit mindestens zwei Querschläuchen oder einer gleichwertigen Versteifung auszuführen; ausgenommen von dieser Forderung sind Rafts, deren Längsschlauchdurchmesser mindestens 1/3 der Gesamtbreite beträgt.
6.5. Luftkammer
Rafts müssen mindestens 5 voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.
Die Längsschläuche müssen gleich groß und voneinander unabhängig sein und jeweils mindestens zwei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Die Trennung der Kammern kann durch ein Quer – oder ein Längsschott erfolgen.
6.6 Ventile
Jede Luftkammer muss mit einem Ventil ausgestattet sein, das als Sicherheitsventil mit einem Rückschlagsystem ausgeführt ist, sich unabhängig vom Abdichtungs – oder Rückschlagsystem von Hand luftdicht verschließen lässt, eine dosierte Druckreduzierung zulässt und das Messen des Aufblasdruckes mittels Druckmessgerät (Druckanzeige) ermöglicht.
Die Ventile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie
- Die Personen an Board auf ihren vorgegebenen Sitzplätzen nicht stören
- Die Führung des Rafts nicht behindert
- Nicht durch bewegliche Konstruktionsteile beschädigt oder abgerissen werden können.
Schraubventile und Abdeckkappen sind gegen Verlust zu sichern
7 Abmessungen, Auftrieb und Nutzlast
7.1 Mindestgrößen
Rafts müssen folgende Mindestlängen aufweisen
Bis 5 Personen 340 cm
Bis 2 weitere Personen Vergrößerung der Länge um 50 cm
Die Länge des Rafts wird gemessen von der Vorderkante des durch die Längsschläuche gebildeten Bugs bis zum hinteren Ende der Längsschläuche; überragen die Längsschläuche die Heckwand um mehr als den Durchmesser der Längsschläuche, bleibt die darüber hinausgehende Länge unberücksichtigt.
Das Verhältnis Länge zu Breite darf 1,5 bis 3,0 betragen.
7.2. Auftrieb
Rafts müssen den notwendigen Auftrieb für die zugelassene Anzahl von Personen und Gepäck aufweisen. Der Auftrieb ergibt sich aus dem Volumen alle miteinander fest verbundenen (eingebundenen bzw. verknüpften) uns wasserbenetzten Auftriebskörper bzw. Luftkammern.
7.3 Höchst-zulässige Nutzlast
Die höchstzulässige Nutzlast des Bootes ist nach folgender Gleichung zu berechnen:
N = (0,75 x V x 1000)
Dabei ist:
N………höchstzulässige Nutzlast in kg (gesamte Lademasse einschließlich Personen und Ausrüstung)
V………Volumen der aufgeblasenen Auftriebskörper in m3
M …… Masse des Bootes in kg, wie vom Hersteller geliefert (einschließlich jeglicher Ausrüstung mit dem Boot geliefert wird.)
7.4. Zuladung
Die maximal zulässige Zuladung wird aus der Nutzlast gemäß 7.3 minus dem Mindestauftrieb zugelassener Personen gemäß 7.2 errechnet.
Für den Mindestauftrieb sind für jede Person eine Masse von 150 kg berücksichtigen.
8 Material und Verarbeitung
Es dürfen nur verstärkte Bootshäute mit Trägergewebe verwendet werden.
8.1 Mindestanforderungen an die Werkstoffe
Die für die Herstellung von Rafts verwendeten Werkstoffe und die Verarbeitung dieser Werkstoffe müssen mindestens den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 6185 entsprechen; hinsichtlich Reißfestigkeit und Weiterreißfestigkeit gelten dabei die Anforderungen für motorisierbare Sportboote.
8.2 Verstärkungen
Längsschlauch – Außenflanken sind auf einer mindestens doppelt Materialdicke zu verstärken.
8.3 Metallteile und Teile aus Holz
Sämtliche fest mit dem Raft verbundene Metallteile sind aus korrosions-beständigem Material herzustellen.
Teile aus Holz sind verwindungsfest und wasserfest verleimt auszufüllen.
9. Ausstattung
Rafts sind mit folgender Ausstattung zu versehen.
9.1. Lenzvorrichtung
Rafts müssen selbstlenzend sein. Die Lenzvorrichtung muss dauernd wirksam und in der Lage, eintretendes Schwallwasser und permanentes Spritzwasser rasch aus dem Raft abzuleiten.
Die Lenzvorrichtung muss so ausgeführt sein dass ihre Wirkung bei jeder Bewegungsrichtung des Rafts sichergestellt ist.
9.2 Sitzplätze
Die Sitzhöhe ist so auszulegen, dass eine erwachsene Person eine sichere Sitzposition einnehmen und sich gut abstützen kann. Die Sitzoberfläche ist so ausgeführt sein, dass eine ausreichende Sitzhaftung nach allen Richtungen sichergestellt ist.
9.3 Fußhaltevorrichtungen
Für jede Person sind zwei geeignete Fußhaltevorrichtungen anzubringen die ein Durchrutschen des Fußes verhindern. Diese müssen entweder als Fußkappen oder als für den Benutzer leicht- und sicher einstellbare Fußschlaufen ausgeführt sein. Eine Fußhaltevorrichtung darf für einen Sitzplatz unmittelbar hinter einem Querschlauch durch diesen ersetzt werden.
9.4 Sicherheit-Trageleine, Tragegriff
Zum Fethalten an der Außenseite des Rafts und zum Tragen sind Rafts an beiden Seiten mit je einer Leine mit einer Bruchlast von mindestens 8000 N auszustatten. Die Leine muss im Griffbereich)mit oder ohne Schlauchummantelung) einen Durchmesser von mindestens 15 mm haben und entlang der gesamten Sitzlänge in mindestens 4 Führungen je Seite straff geführt und bei jeder Führung abgebunden sein.
9.5 Beschläge
Rafts müssen am Bug und am Heck mit je einem für das Festmachen oder Bergen des Rafts geeigneten, ausreichend festen Beschlag ausgestattet sein.
Beschläge am oder im Raft sind so auszuführen, dass sie beim Anstoßen, Aufprallen oder Schleifen nicht behindern oder Personen Verletzen.
9.6.Einstiegshilfe
An jeder Längsschlauch – Innenseite ist mindestens ein geeigneter Haltegriff so anzubringen, dass niemand behindert oder gefährdet wird und dieser vom Wasser aus erreichbar ist. Die Lage dieser Einstiegshilfe muss außenbords durch ein dauerhaftes und gut sichtbares Symbol (z.B. Pfeil) gekennzeichnet sein.
10 Zusatzausrüstungen10.1 Hecksteueranlage
Die Halterungen von Hecksteueranlagen sind so zu gestalten, dass die Steuerung sowohl von Links als auch von Rechtshändern benutzt werden kann.
10.2 Doppelruderanlagen (Riemen)
Die Doppelruderanlage dient zum Betreiben und Manövrieren des Rafts durch eine Person. Die Riemen sind so auszuführen, dass sie beim Anprall von der Außenseite automatisch ausklinken. Die Ruderanlage sollte mit dem Raft so verbunden sein, dass sie jederzeit abmontiert werden kann.
11 Reparaturmöglichkeiten
Ein geeigneter Reparatursatz samt Gebrauchsanleitung ist vom Hersteller mitzuliefern.
12 Typenschild
Jedes Raft muss ein Typenschild mit folgender klar leserlichen und unlöschbaren Mindestangaben aufweisen
- Name des Herstellers oder Importeurs und des Herkunftslandes
- Seriennummer, Herstellungsdatum und Typ – oder Modellnummer
- Baunummer/ Baujahr
- Höchstzulässige Personenzahl
- Höchstzulässige Nutzlast …………..kg
- Betriebsdruck …………bar
Das Typenschild muss direkt am Raft aufgedruckt oder auf eine andere Art unlösbar befestigt sein.
13 Gebrauchsanleitung
Jedem Raft ist eine leicht verständliche Gebrauchsanleitung beizugeben. Sie muss sicherstellen, dass auch ein ungeübter Benutzer das Raft ohne Fehler aufbauen, abnehmen, in betrieb nehmen, handhaben, pflegen und lagern kann. Texte über schwierige oder komplizierte Handhabungen sind durch Bilder zu ergänzen. Die Gebrauchsanleitung ist in folgende Gruppen zu Gliedern und muss mindestens nachstehende Angaben enthalten:
- Allgemeine Angaben über Konstruktion
- Anweisungen zum Auf – und Abbau
- Anweisungen zur Pflege
- Anleitung zum Fahrbetrieb
- Angaben über die empfohlene Sicherheitsausrüstung
- 1 Wurfsack mit schwimmfähiger Leine ( Länge mindestens 20 m, Durchmesser mindestens 8 mm, Bruchlast mindestens 8000 N.
- 1 Paddel für jede Person, ausgenommen bei Mittelruderanlagen
- 1 Reservepaddel
- 1 geeignete Festmachlein
- 1 Luftpumpe oder Blasebalg
- 1 Verbandkasten, wasserdicht ( Inhalt gemäß ÖNORM V 5101)
- 1 Flippleine oder- band (Länge ca 3m, Durchmesser mindestens 8 mm oder Bandbreite mindestens 20 mm)
- 3 Karabiner
- 1 Signalpfeife
- 1 Messer mit fester oder festellbarer Klinge